Der Vorstand der SPD im Landkreis Celle fordert die Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“. Einen entsprechenden Antrag bringt der Unterbezirksvorstand auf dem am kommenden Samstag stattfindenden Parteitag der SPD im Landkreis Celle in Wietze ein – sofern die Delegierten zustimmen, soll der Antrag auf dem Bundesparteitag der SPD im Juni in Berlin verwiesen und dort abgestimmt werden.

„Es ist höchste Zeit, alle Fakten liegen auf dem Tisch. Nach der Vorlage des über 1.000 Seiten umfassenden Berichts des Bundesamts für Verfassungsschutz, ist offenkundig, dass es sich bei der AfD um eine verfassungsfeindliche Partei handelt“, sagt dazu Maximilian Schmidt, Vorsitzender der SPD im Landkreis Celle. „Der Bericht wurde nach mehrjähriger, sorgfältiger und neutraler Prüfung vorgelegt und ist eine objektive Entscheidungsgrundlage. Den Antrag auf Einleitung eines Verbotsverfahrens muss eines der Verfassungsorgane stellen, damit am Ende das Bundesverfassungsgericht entscheiden kann – deshalb gehört die Entscheidung jetzt auf den Kabinettstisch der Bundesregierung. Vor allem muss schleunigst alles dafür getan werden, dass die AfD keine Steuergelder mehr für ihre verfassungsfeindlichen Aktivitäten aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhält.“

Der Text des gesamten Antrags an den SPD-Parteitag lautet:

Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel des Verbots der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ und des Ausschlusses von staatlicher Finanzierung

Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel des Verbots der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ nach Art. 21 (2) GG sowie zum Ausschluss von der staatlichen Finanzierung nach Art. 21 (3) GG zu beschließen, über dessen Ausgang sodann das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 (4) GG entscheidet.

Begründung:

Seit dem 2. Mai 2025 stuft das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ als „aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.“ Gemäß Art. 21 (2) sind Parteien, die „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, […] verfassungswidrig.“ Das BfV stellte hierfür nach mehrjähriger, sorgfältiger und neutraler Prüfung ein über 1.000 Seiten umfassendes Gutachten vor. Der Verdacht, dass die Partei Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolge, habe sich bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet. Damit ist die notwendige und hinrei-chende, mithin verpflichtende Grundlage für die Einleitung von Verfahren nach Art. 21 (2) und (3) GG gegeben.