Nach neuer Einstufung der AfD Niedersachsen:: Schmidt: „Wir bleiben dabei: AfD-Verbotsverfahren muss zügig eingeleitet werden!“
Nach der heutigen Bekanntgabe des Verfassungsschutzes in Niedersachsen, dass nun auch der Landesverband Niedersachsen der sogenannten „Alternative für Deutschland“ (AfD) als „Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung“ eingestuft wird, bleibt auch die Celler SPD bei ihrer Forderung nach Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD.
„Bereits im vergangenen Jahr hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die Verfassungsfeindlichkeit der sogenannten Alternative für Deutschland aufgezeigt. Zu dieser Einschätzung kommt jetzt auch der niedersächsische Verfassungsschutz im Bezug auf den Landesverband Niedersachsen der Partei. Es ist nun bundesweit offenkundig, dass es sich bei der AfD um eine verfassungsfeindliche Partei handelt“, sagt dazu Maximilian Schmidt, Vorsitzender der SPD im Landkreis Celle.
„Die Einleitung eines Verbotsverfahrens muss nun unmittelbar folgen – hierzu müssen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat als zuständige Verfassungsorgane umgehend Einvernehmen herstellen. Vor allem muss sichergestellt werden, dass die AfD keine öffentliche Finanzierung aus Steuermitteln mehr erhält – zuletzt durch den Skandal zur Vetternwirtschaft in der AfD Sachsen-Anhalt sollte allen deutlich geworden sein, wofür die AfD die Steuergelder einsetzt. Das muss umgehend unterbunden werden!“, so Schmidt.
Bereits im Mai 2025 hatte der Parteitag der SPD im Landkreis Celle folgenden Beschluss gefasst:
Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel des Verbots der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ und des Ausschlusses von staatlicher Finanzierung
Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel des Verbots der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ nach Art. 21 (2) GG sowie zum Ausschluss von der staatlichen Finanzierung nach Art. 21 (3) GG zu beschließen, über dessen Ausgang sodann das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 (4) GG entscheidet.
Begründung:
Seit dem 2. Mai 2025 stuft das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ als „aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.“ Gemäß Art. 21 (2) sind Parteien, die „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, […] verfassungswidrig.“ Das BfV stellte hierfür nach mehrjähriger, sorgfältiger und neutraler Prüfung ein über 1.000 Seiten umfassendes Gutachten vor. Der Verdacht, dass die Partei Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolge, habe sich bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet. Damit ist die notwendige und hinrei-chende, mithin verpflichtende Grundlage für die Einleitung von Verfahren nach Art. 21 (2) und (3) GG gegeben.